Was ist beim Kauf zu beachten
Da sich Atatürk, der Gründer der modernen Türkei, von deutschen Staatsrechtlern und Städteplanern beraten ließ, ist das Bodenrecht in vielem dem deutschen ähnlich.
Wer die Regeln und Gesetze kennt geht auf Nummer sicher und kann dann darauf vertrauen:
Er erwirbt in einer der schönsten Ecken des Mittelmeers vielleicht seine Traumimmobilie.
Der Erwerb von Grundbesitz ist relativ einfach, sicher und risikolos, wenn man die Vorschriften und Gesetze kennt und einhält. Jeder Erwerb wird bei einem seriösen Verkauf in das Grundbuch im Tapu-Amt eingetragen. Der Käufer erhält einen Eigentumsnachweis, das so genannte Tapu (Grundbuchnachweis). Das Grundbuch wird bei der Stadtverwaltung (Tapu-Amt) geführt. Hier müssen Käufer und Verkäufer unter Vorlage ihrer Ausweise und der neuesten Passbilder die Kaufabsicht zu Protokoll geben. Bei ausländischen Käufern wird immer ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen.
Gemäß dem türkischen Grundbuchgesetz Paragraph 2644 darf, unter Vorbehalt (Sperrgebiete), Grundbesitz in der Türkei erworben werden.
Immobilien können nur im Grundbuchamt (Tapu-Amt) übertragen werden. Die türkischen Grundbuchämter sind mit denen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar. Das Grundbuch (Tapu) genießt öffentlichen Glauben, d. h. das nur die Belastungen auf dem Objekt lasten können, die im Tapu eingetragen sind.
Das Tapu gibt es nicht beim Anwalt oder Notar und auch nicht auf der Straße bei so genannten Freunden oder Schilder- und Handymaklern, sondern nur im Tapu-Amt mit vereidigtem Dolmetscher.
EINTRAGUNG INS GRUNDBUCH (TAPU)
Vollmachterteilung: Der Käufer gibt der Firma, die das Objekt verkauft, eine Vollmacht. Mit dieser Vollmacht bevollmächtigt der Käufer die Firma die Routinearbeiten und die vor der Eintragung ins Grundbuch erforderlichen Behördengänge in seinem Namen auszuführen.
Für die Beantragung im Registeramt(wird nach Izmir zur Militärverwaltung geschickt) sind erforderlich:
5 neue Passbilder des Käufers 2 Ausweiskopien aktuelle Adresse in der Heimat
Achten Sie beim Kauf einer Immobilie auf folgendes:
Nach türkischem Recht ist die Handlung des Kaufes und Verkaufes dem Grundbuchamt übertragen. Immer ist jedoch zu beachten bzw. zu überprüfen:
ob das Objekt der Person, die als Verkäufer auftritt, auch gehört, oder eine entsprechende notariell beglaubigte Vollmacht vorliegt
ob im Grundbuch eine Hypothek, Belastung, Pfändung, oder ein lang- jähriger Miet-/ Pachtvertrag eingetragen ist.
Nur wenn keine Belastungen oder sonstige Einschränkungen im Tapu eingetragen sind, bestehen auch keine.
Deswegen ist das Tapu (der Grundbuchauszug) gründlich zu prüfen.
Was ist sonst noch zu beachten?
Anders als in Deutschland sind Notare nicht berechtigt, Kaufhandlungen durchzuführen. Der Notar darf lediglich Vorverträge und den Zahlungstermin abwickeln. Der Käufer selbst hat beim Grundbuchamt die Kaufhandlung abzuwickeln. Sie kann auch durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht vollzogen werden. Käufer, die die türkische Sprache nicht beherrschen, müssen einen vereidigten Dolmetscher während der Kaufhandlung dabei haben. Erst durch die Unterschrift des vereidigten Dolmetschers gewinnt der Kaufvertrag an gesetzlicher Wirkung. Der ausländische Käufer ist nicht verpflichtet den Nachweis zu erbringen, das er für die Zahlung des gekauften Objektes Devisen mitgebracht und diese in Landeswährung umgetauscht hat.







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